Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 150, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 150,
  1. Absatz einsGastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen und nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des Paragraph 149, Absatz 2, auszuschenken hat.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten auch für Gastgewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 143, nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 9, fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082413

Alte Dokumentnummer

N5199434675J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P150/NOR12082413