(2)Absatz 2Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des § 149 Abs. 2 auszuschenken hat.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des Paragraph 149, Absatz 2, auszuschenken hat.