(1)Absatz einsGewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, und deren Mitarbeiter haben bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, und deren Mitarbeiter haben bei der Ausübung der im Paragraph 137, Absatz eins, genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden.