(1)Absatz einsGewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im § 137 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein.Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Paragraph 137, Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein.