Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 137, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fremdenführer

Paragraph 137, (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer (Paragraph 124, Ziffer 6,) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen

  1. Ziffer eins
    die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),
  2. Ziffer 2
    die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt,
  3. Ziffer 3
    sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
zu zeigen und zu erklären. Die Tätigkeit nach Ziffer eins, bedarf der Niederlassung in Österreich.
  1. Absatz 2Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 6, sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer
    1. Ziffer eins
      die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
    2. Ziffer 2
      Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      die vom Reisebetreuer (Paragraph 168,) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088927

Alte Dokumentnummer

N5199715435A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P137/NOR12088927