Drucker und Druckformenhersteller
§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller (§ 124 Z 3) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.Paragraph 135, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller (Paragraph 124, Ziffer 3,) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.
(2)Absatz 2Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
(3)Absatz 3Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 3 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und DruckformenherstellerKein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 3, ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller
die Spielkartenerzeugung;
das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);
die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Ziffer 2, genannten Erzeugnisse.