Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 135, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 135

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Drucker und Druckformenhersteller

Paragraph 135, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller (Paragraph 124, Ziffer 3,) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

  1. Absatz 2Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
  2. Absatz 3Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 3, ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller
    1. Ziffer eins
      die Spielkartenerzeugung;
    2. Ziffer 2
      das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);
    3. Ziffer 3
      die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Ziffer 2, genannten Erzeugnisse.

Schlagworte

Strickware

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088925

Alte Dokumentnummer

N5199715433A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P135/NOR12088925