(2)Absatz 2,Arbeitsvermittlung gemäß Abs. 1 ist auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.Arbeitsvermittlung gemäß Absatz eins, ist auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.