Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 125, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 125,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, welche Handwerke (Paragraph 94,) mit anderen Handwerken und welche Handwerke mit gebundenen Gewerben (Paragraph 124,) verwandt sind; ferner kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festlegen, welche gebundene Gewerbe mit anderen gebundenen Gewerben verwandt sind.
  2. Absatz 2Verwandte Gewerbe sind solche Gewerbe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, für die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erforderlich sind.

Schlagworte

Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082388

Alte Dokumentnummer

N5199434650J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P125/NOR12082388