Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 109, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verfahren

Paragraph 109, (1) Die Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) hat die Einschränkung gemäß Paragraph 106, Absatz 2, zu enthalten.

  1. Absatz 2Mit der Ausübung des Handwerks darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz eins, beginnen.
  2. Absatz 3Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 3, abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.
  3. Absatz 4Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 8, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Absatz 3, anzuwenden.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088907

Alte Dokumentnummer

N5199715415A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P109/NOR12088907