(2)Absatz 2Für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 101 Abs. 1 auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß § 105 oder im Fall des Wechsels in ein anderes Kehrgebiet gemäß § 107 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 101 Abs. 1 auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.Für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 101, Absatz eins, auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß Paragraph 105, oder im Fall des Wechsels in ein anderes Kehrgebiet gemäß Paragraph 107, ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 101, Absatz eins, auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.