Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 102, Fassung vom 31.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

17.05.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 102, (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters

  1. Ziffer eins
    daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,
  2. Ziffer 2
    die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland und
Anmerkung, eingefügt durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2001,)
bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und
  1. Ziffer 3
    das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.
  1. Absatz 2Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
  2. Absatz 3Den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
  3. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2001,)

Anmerkung

Die vom VfGH wieder in Kraft gesetzten Bestimmungen wurden sinngemäß
in § 102 eingearbeitet (früher § 108), vgl. BGBl. I Nr. 53/2001.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40018202

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P102/NOR40018202