Besondere Voraussetzungen
§ 102. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weitersParagraph 102, (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters
daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,
die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland und
(Anm.: eingefügt durch VfGH, BGBl. I Nr. 53/2001)Anmerkung, eingefügt durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2001,) bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und
das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.
(2)Absatz 2Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
(3)Absatz 3Den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.Den im Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 53/2001)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2001,)