Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 81a, Fassung vom 23.07.2002

Gewerbeordnung 1994 § 81a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81a

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 81 a, Für die Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne des Paragraph 77 a, ;, die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 77 a, Absatz eins, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist;
  2. Ziffer 2
    eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im Paragraph 77 a, Absatz eins,, 3 und 4 und in den nach Paragraph 77 a, Absatz 6, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids;
  3. Ziffer 3
    auf eine weder unter Ziffer eins, noch unter Ziffer 2, fallende Änderung ist Paragraph 81, anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40011015

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P81a/NOR40011015