Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 129, Fassung vom 30.06.2002

Gewerbeordnung 1994 § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 129, (1) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler erfordert

  1. Ziffer eins
    bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
  2. Ziffer 2
    bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
    1. Litera a
      ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
    2. Litera b
      die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.
  1. Absatz 2Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.
  2. Absatz 3Den in Absatz eins und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12083105

Alte Dokumentnummer

N5199436846J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P129/NOR12083105