Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 356b, Fassung vom 31.08.2000

Gewerbeordnung 1994 § 356b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 356b

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 356 b, (1) Bei dem Paragraph 356, Absatz eins, unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfaßten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes.

  1. Absatz 2Über Berufungen gegen im Verfahren nach Absatz eins, ergangene Bescheide des Landeshauptmanns entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  2. Absatz 3Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Absatz eins, ist nach Maßgabe einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG mit den die Anlage betreffenden landesrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Verfahren zu koordinieren. In dieser Vereinbarung ist den Anlageninhabern Parteistellung bei Widmung bzw. Umwidmung der Betriebsflächen und der angrenzenden Flächen einzuräumen. Außerdem ist durch die Vereinbarung in den Raumordnungsrechten ein Schutz für bestehende Betriebsanlagen, insbesondere bei der Gestaltung von Flächenwidmungen, vorzusehen.
  3. Absatz 4Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die dem Paragraph 29, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, unterliegen.
  4. Absatz 5Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach Paragraph 50, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,.
  5. Absatz 6Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997,. Der Behörde (Paragraphen 333,, 334, 335) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz hinsichtlich folgender mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundener Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10 WRG 1959);
    2. Ziffer 2
      Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe (Paragraph 31 a, WRG 1959);
    3. Ziffer 3
      Ablagerung von Abfällen (Paragraph 31 b, WRG 1959);
    4. Ziffer 4
      Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 6, Litera a und b WRG 1959);
    5. Ziffer 5
      Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
    6. Ziffer 6
      Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959);
    7. Ziffer 7
      Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen.
    Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmannes sowie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung in Angelegenheiten der Ziffer eins,, 3, 5, 6 und 7 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Anmerkung

ÜR: 2. Abschnitt Art. III Abs. 2, BGBl. I Nr. 63/1997

Schlagworte

Genehmigungsverfahren, BGBl. Nr. 440/1975, BGBl. Nr. 215/1959, Erdwärmepumpe

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12089036

Alte Dokumentnummer

N5199715545A