Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 356a, Fassung vom 31.08.2000

Gewerbeordnung 1994 § 356a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 356a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Erscheint durch § 13 Abs. 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem
1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG
idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Paragraph 356 a, (1) Eine zur Wahrung von im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erfolgende wesentliche Änderung eines nicht dem Paragraph 359 b, unterliegenden Anlagenprojektes durch den Genehmigungswerber im Laufe des Genehmigungsverfahrens vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 356 d,) ist von der Behörde, bei der dieses Verfahren anhängig ist, den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Anschlag hat neben einer Darstellung der Projektsänderung das Datum der Anbringung des Anschlags sowie die gemäß Absatz 2, bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung zu enthalten. Dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar anschließenden Grundstücke ist der Inhalt dieses Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Wenn es sich bei diesen Eigentümern um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt und wenn in den Beilagen zum Genehmigungsansuchen Name und Anschrift des Verwalters (Paragraph 17, WEG 1975) angegeben wurden (Paragraph 353, Ziffer 2, Litera b,), so ist der Inhalt des Anschlags dem Verwalter (Paragraph 17, WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diesen Inhalt den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben. Auch einer der Behörde gemäß Paragraph 356 c, namhaft gemachten Person ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

  1. Absatz 2Nachbarn, die ihre Einwendungen gegen das geänderte Projekt im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 5 binnen vier Wochen nach Anbringung des Anschlags, im Falle des Absatz eins, dritter, vierter oder fünfter Satz binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Verständigung, bei der im Absatz eins, angeführten Behörde einbringen, sind vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an Parteien. Eine gemäß Paragraph 356, Absatz 3, erworbene Parteistellung wird durch die Projektsänderung nicht berührt.
  2. Absatz 3Die die wesentliche Projektsänderung (Absatz eins, erster Satz) betreffenden Unterlagen sind der Gemeinde zur Wahrung ihres Anhörungsrechtes im Sinne des Paragraph 355 und dem zuständigen Arbeitsinspektorat nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12089035

Alte Dokumentnummer

N5199715544A