(2)Absatz 2,Nachbarn, die ihre Einwendungen gegen das geänderte Projekt im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 binnen vier Wochen nach Anbringung des Anschlags, im Falle des Abs. 1 dritter, vierter oder fünfter Satz binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Verständigung, bei der im Abs. 1 angeführten Behörde einbringen, sind vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an Parteien. Eine gemäß § 356 Abs. 3 erworbene Parteistellung wird durch die Projektsänderung nicht berührt.Nachbarn, die ihre Einwendungen gegen das geänderte Projekt im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 binnen vier Wochen nach Anbringung des Anschlags, im Falle des Absatz eins, dritter, vierter oder fünfter Satz binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Verständigung, bei der im Absatz eins, angeführten Behörde einbringen, sind vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an Parteien. Eine gemäß Paragraph 356, Absatz 3, erworbene Parteistellung wird durch die Projektsänderung nicht berührt.