Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 53a, Fassung vom 10.08.2000

Gewerbeordnung 1994 § 53a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53a

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 53 a,
  1. Absatz einsBäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbieten.
  2. Absatz 2Das Feilbieten gemäß Absatz eins, darf nur von Gewerbetreibenden ausgeübt werden, die in dem Verwaltungsbezirk, in dem sie das Feilbieten gemäß Absatz eins, ausüben, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde das betreffende Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte ausüben; außerdem dürfen nur solche Waren feilgeboten werden, die auch in dieser ortsfesten Betriebsstätte feilgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082308

Alte Dokumentnummer

N5199434570J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P53a/NOR12082308