Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 376, Fassung vom 03.02.2000

Gewerbeordnung 1994 § 376

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 376

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

03.02.2000

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 376,

1. entfällt.

  1. Ziffer 2
    entfällt.
  2. Ziffer 3
    (Zu Paragraph 2 :,)
  1. Absatz einsIm Zeitpunkt des am 1. August 1974 erfolgten Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 bestehende Bewilligungen zur Ausübung eines Wandergewerbes gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1925, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1950, für
    1. Litera a
      den Einkauf und das Einsammeln von gebrauchten Gegenständen, Altstoffen, Abfallstoffen und tierischen Nebenerzeugnissen (Häute, Knochen u. dgl.) und
    2. Litera b
      gewerbliche Arbeiten im engeren Sinne des Wortes dürfen nach dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 weiterhin im Umherziehen ausgeübt werden. Für die Ausübung dieser Bewilligung gelten die nachstehenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2Befristet erteilte Bewilligungen für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten als unbefristet.
  3. Absatz 3Der Inhaber hat die ihm auf Grund der im Absatz eins, genannten Bestimmungen ausgestellte Bewilligungsurkunde bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane vorzuweisen.
  4. Absatz 4Die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren und Kraftfahrzeugen für die Ausübung eines Wandergewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Absatz 8,). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber um die Bewilligung glaubhaft macht, daß ihm ohne die Verwendung von Hilfskräften, bespannten Fuhrwerken, Lasttieren oder Kraftfahrzeugen die Ausübung des Wandergewerbes aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht zumutbar ist. Die Erteilung einer solchen Bewilligung ist auf der Bewilligungsurkunde zu vermerken. Im Falle der Bewilligung der Verwendung einer Hilfskraft hat die Behörde (Absatz 8,) ein Lichtbild dieser Hilfskraft auf der Bewilligungsurkunde anzubringen.
  5. Absatz 5Inhaber von Bewilligungen für den Einkauf und das Einsammeln von Alt- und Abfallstoffen dürfen diese Stoffe nur im Inland veräußern.
  6. Absatz 6Für den Verzicht auf eine Bewilligung für die Ausübung eines Wandergewerbes gelten die Bestimmungen des Paragraph 86, sinngemäß.
  7. Absatz 7Hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung zur Ausübung eines Wandergewerbes hat die Behörde (Absatz 8,) die Bestimmungen der Paragraphen 87 und 88 sinngemäß anzuwenden; hinsichtlich der Verlustigerklärung des Wandergewerbes durch das Urteil eines Gerichtes gilt Paragraph 90, sinngemäß.
  8. Absatz 8Unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die die Bewilligung zur Ausübung des betreffenden Wandergewerbes erteilt hat. Wurde die Bewilligung auf Grund einer Berufung oder eines Verlangens gemäß Paragraph 73, AVG nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, so ist unter Behörde im Sinne der vorhergehenden Absätze jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen, die in diesem Fall in erster Instanz die Bewilligung zu erteilen gehabt hätte.
  9. Absatz 9Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S zu ahnden ist, begeht, wer bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten den Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 zuwiderhandelt.
    1. Ziffer 4
      (Zu Paragraph 5 :,)
  10. Absatz einsSofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für Handwerke, gebundene oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung erhält.
  11. Absatz 2Ist der Berechtigungsumfang des Gewerbes, dem die betreffende Tätigkeit neu eingereiht wird, größer als der Berechtigungsumfang des bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bestehenden Gewerbes, so gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bereits erlangten und gemäß Absatz eins, neu eingestuften Gewerbeberechtigungen als auf jene Tätigkeiten eingeschränkt, die dem bisherigen Berechtigungsumfang entsprechen.
  12. Absatz 3Bis zur Erlassung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis für ein durch das Inkrafttreten einer Neueinstufung von der Gruppe der gebundenen Gewerbe in die Gruppe der Handwerke oder umgekehrt wechselndes oder aus Gewerben derselben Gruppe neu entstandenes Gewerbe ist der Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe nach jenen Vorschriften zu erbringen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung für das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Gewerbe gelten. Unter den Voraussetzungen des Absatz 2, gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem ersten Satz nur für jene Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften Gewerbes entsprechen.
  13. Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, gemäß dem bisher geltenden Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, erlangte Gewerbeberechtigungen für die uneingeschränkte Ausübung des Handelsgewerbes gelten als Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 11,
    1. Ziffer 4 a
      (Zu Paragraph 248, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993:)
    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, auf Grund der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes erteilte Konzessionen zur Ausübung des Wechselstubengeschäftes gelten als Bewilligungen gemäß Paragraph 248,
    1. Ziffer 5
      (Zu Paragraph 9, Absatz 3 :,)
    Auf Personengesellschaften des Handelsrechtes, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 der gemäß Paragraphen 3 und 55 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung bestellte Geschäftsführer nicht auch ein dem Paragraph 14 d, Absatz eins und 4, Paragraph 13 e, Absatz 2, oder Paragraph 23 a, Absatz 4, der oben angeführten Gewerbeordnung entsprechender Gesellschafter ist, findet Paragraph 9, Absatz 3 bis zum Ausscheiden des Geschäftsführers oder des befähigten Gesellschafters keine Anwendung.
    1. Ziffer 6
      (Zu Paragraph 18 :,)
    Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, gilt nicht für Absolventen, die den erfolgreichen Abschluß der Meisterschule oder Meisterklasse nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen haben.
    1. Ziffer 7
      (Zu Paragraph 19 :,)
  14. Absatz einsentfällt.
  15. Absatz 2Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Vorschriften den Befähigungsnachweis für ein handwerksmäßiges Gewerbe erbringen, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß Paragraph 94, ist, erbringen den Befähigungsnachweis für dieses Handwerk gemäß Paragraph 94,
  16. Absatz 3entfällt.
    1. Ziffer 8
      (Zu Paragraph 30 :,)
    Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sind, das in ein verbundenes Gewerbe eingeordnet wird, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins und 4 berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.
    1. Ziffer 9
      Soweit bei Gewerben, deren Ausübung den Nachweis einer Befähigung voraussetzt, für den Nachweis der Befähigung weder durch dieses Bundesgesetz noch durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Vorsorge getroffen wird, ist die Befähigung nachzuweisen durch Belege, die außer jeden Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbeanmelders auf dem Gebiet der in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes zu erwarten ist.
    2. Ziffer 9 a
      entfällt.
    3. Ziffer 9 b
      (Zu Paragraph 62, Absatz 3 :,)
    Die Gültigkeit von Legitimationen, die vor dem 1. Jänner 1989 ausgestellt wurden, endigt mit Ablauf des 31. Dezember 1989, wenn der Tag der Ausstellung länger als fünf Jahre vor dem 1. Jänner 1989 liegt.
    1. Ziffer 10
      (Zu Paragraph 68 :,)
    Paragraph 68, Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Unternehmen, denen die Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen, vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 verliehen wurde.
    1. Ziffer 11
      (Zu den Paragraphen 74 bis 83:)
  17. Absatz einsDie Paragraphen 79 bis 83 finden auch auf bestehende, nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen Anwendung.
  18. Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2 ;, Paragraph 79 und Paragraph 81, finden sinngemäß Anwendung.
  19. Absatz 3Auf die am 1. Juli 1990 bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie auf Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist Paragraph 77, Absatz 4, nicht anzuwenden.
  20. Absatz 4Für Betriebsanlagen gemäß Absatz 3,, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallwirtschaftsgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c, zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  21. Absatz 5Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß Absatz 3, mindestens zweimal der Tatbestand einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes verwirklicht und ist wegen der besonderen Gefährlichkeit oder der großen Menge der Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlage anfallen, eine Beeinträchtigung der Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz anzunehmen, so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,) innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben und erforderlichenfalls dem Paragraph 77, Absatz 4, entsprechende Aufträge zu erteilen. Die Behörde hat ein solches Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie einzuleiten.
    1. Ziffer 12
      (Zu Paragraph 94 :,)
    Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 zur Ausübung eines handwerksmäßigen Gewerbes berechtigt sind, das nunmehr Teil eines Handwerks gemäß Paragraph 94, ist, sind zur Ausübung dieses Handwerks gemäß Paragraph 94, berechtigt.
    1. Ziffer 13
      entfällt.
    2. Ziffer 14
      (Zu Paragraph 119 :,)
    Fahrradmechanikern, die ihre Berechtigung nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Bestimmungen erlangt haben, steht auch die Befugnis zur Instandsetzung von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 und von Motorfahrrädern zu.
    1. Ziffer 14 a
    Gewerbetreibende, die am 1. Jänner 1992 zur Ausübung des gebundenen Gewerbes Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 124, Ziffer 16,) berechtigt sind, sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, ohne hiefür gemäß Paragraph 172, den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises erbringen zu müssen.
    1. Ziffer 15
  22. Absatz einsentfällt.
  23. Absatz 2entfällt.
  24. Absatz 3Der Befähigungsnachweis für den Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen nachzuweisen.
  25. Absatz 4Der Befähigungsnachweis für den Fotohandel wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Handels mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erbringen; hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit im Handel mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial nachzuweisen.
    1. Ziffer 15 a
      (Chemischputzer und Wäscher und Wäschebügler:)
    Gewerbetreibende, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischputzer oder für das Gewerbe der Wäscher und Wäschebügler erlangt haben, sind zur Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger berechtigt.
    1. Ziffer 16
      (Viehschneider:)
  26. Absatz einsGewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, zur Ausübung des Gewerbes der Viehschneider berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden.
  27. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an Desinfektionsmitteln mit sich zu führen.
  28. Absatz 3Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk sowie die Hände der bei der Verrichtung Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft oder ein anderer Ort nicht betreten werden.
    1. Ziffer 17
      (Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen:)
    Der Entfall des Gewerbes der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen (Paragraph 124, Ziffer 23, GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Wirksamkeit.
    1. Ziffer 18
      entfällt.
    2. Ziffer 19
      (Zu Paragraph 183 :,)
    Paragraph 183, Absatz 2, gilt, soweit er sich auf Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen, die von der Übergangsbestimmung des Art. römisch IV Ziffer 7, der Gewerberechtsnovelle 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 59, Gebrauch gemacht haben.
    1. Ziffer 19 a
      (Zu Paragraph 188, Absatz eins :,)
    Die gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 37, als Bundesgesetz in Geltung stehenden Vorschriften sind, soweit sie auf Faustfeuerwaffen anzuwenden sind, ab dem 1. Jänner 1986 auch auf andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen anzuwenden, soweit nicht Paragraph 138, Absatz eins, GewO 1973 in seiner ab dem 1. Jänner 1986 in Geltung stehenden Fassung besondere Regelungen trifft.
    1. Ziffer 20
      (Zu Paragraph 188, Absatz 5 :,)
    Die Bestimmung des Paragraph 188, Absatz 5, über die Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher, die auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 270, in der Fassung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 31. März 1939, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 656, geführt worden sind, sinngemäße Anwendung.
    1. Ziffer 20 a
      (Zu Paragraph 189 :,)
    Bereits vor dem 1. Jänner 1986 in den inländischen Verkehr gebrachte nichtmilitärische Feuerwaffen, auf die Paragraph 139, GewO 1973 in der vor dem 1. Jänner 1986 in Geltung gestandenen Fassung nicht anzuwenden war, dürfen nach dem 31. Dezember 1985 nur dann weiter in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung des Gewerbetreibenden, der die Waffe erstmals nach dem 31. Dezember 1985 in den inländischen Verkehr gebracht hat, und mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet sind.
    1. Ziffer 21
      entfällt.
    2. Ziffer 22
      (Zu Paragraph 202 :,)
  29. Absatz einsPersonen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, ein Gewerbe angemeldet haben, das die Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zum Gegenstand hat, dürfen ihre Tätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn sie oder ein von ihnen nach den gewerberechtlichen Vorschriften bestellter Geschäftsführer oder Pächter den in den Paragraphen 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten Baugewerbe, oder in einer auf Grund der Paragraphen 22 und 24 der Gewerbeordnung 1973 erlassenen Verordnung den für die Erlangung einer Konzession für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen.
  30. Absatz 2Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, durch acht Jahre ein im Absatz eins, genanntes Gewerbe ausgeübt haben oder in einem zur Verfassung von Plänen oder Berechnungen auf dem Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten Betriebe einschlägig beschäftigt worden sind, sind bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises (Absatz eins,) von dem Nachweis der Erlernung des Baumeistergewerbes und der praktischen Ausbildung befreit, wenn der Befähigungsnachweis nur der Weiterführung des im Absatz eins, bezeichneten Gewerbes dient.
  31. Absatz 3Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 179, eine Berechtigung für das konzessionerte Anmerkung, richtig: konzessionierte) Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Zimmermeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.
  32. Absatz 4Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, in den nicht als ausgenommen erklärten Orten (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Steinmetz- und Brunnenmeistergewerbes auch auszuführen, bleibt unberührt.
  33. Absatz 5Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (Paragraph 94, Ziffer 15,) auch auszuführen, bleibt unberührt.
  34. Absatz 6Wer ein im Absatz eins, genanntes Gewerbe ausübt, ohne den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer oder Pächter zu erbringen, oder den im Absatz 2, aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden ist.

        23.

  1. Absatz einsParagraph 3, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Maurermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Maurermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 die als Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession für das Maurermeistergewerbe vorgesehene Befähigung nachweisen, erbringen hiedurch den Befähigungsnachweis für das auf die Ausübung von Maurermeistertätigkeiten eingeschränkte Baumeistergewerbe.
    1. Ziffer 24
      (Zu Paragraph 205 :,)
    Paragraph 4, des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Zimmermeister ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Zimmermeistergewerbe erlangt haben, weiterhin anzuwenden.
    1. Ziffer 25
      (Zu Paragraph 205, Absatz 3 :,)
    Zimmermeister dürfen die im Paragraph 205, Absatz 3, angeführten Arbeiten auch unter der Leitung eines Maurermeisters ausführen, der die Berechtigung zum Betrieb seines Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine Berechtigung auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2, erlangt hat.
    1. Ziffer 26
      (Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher:) Die Befugnis des Steinmetzmeisters einschließlich Kunststeinerzeugers und Terrazzomachers zu den im Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Berechtigung zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Konzession auf Grund der Ziffer 23, Absatz 2, erlangt haben.
    2. Ziffer 27
      entfällt.
    3. Ziffer 27 a
      entfällt.
    4. Ziffer 28
      (Zu Paragraph 113, Absatz 2 :,)
  3. Absatz einsGewerbetreibende, die zur Ausübung von bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 erteilten, nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß Paragraph 106, Absatz 2, erster Satz eingeschränkten Konzessionen zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie ihren Standort haben.
  4. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden, die – abgesehen von den Fällen gemäß Paragraph 106, Absatz 2, zweiter Satz – Kehrarbeiten in einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht ihren Standort haben, begehen hiedurch eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden ist.
    (Zu Paragraph 102 und Paragraph 104 :,)
  5. Absatz 3In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen ist. Für natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft des Handelsrechtes werden, gilt Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2 ;, bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 102, Absatz 3, zu entziehen. Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende Gesellschafter nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.
  6. Absatz 4Bei juristischen Personen, denen vor dem 1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung durch die Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen ist. Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,.
  7. Absatz 5Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 104, liegt auch vor, wenn dem Anmelder ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten juristischen Person zusteht.
  8. Absatz 6Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, zur Ausübung des Raufangkehrerhandwerks Anmerkung, richtig: Rauchfangkehrerhandwerks) berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
  9. Absatz 7Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
  10. Absatz 8Abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des Paragraph 104, liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Absatz 7, zutreffen.
    1. Ziffer 28 a
      entfällt.
    2. Ziffer 29
      entfällt.
    3. Ziffer 30
      (Zu Paragraph 166, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993:)
  11. Absatz einsEine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, bereits erlangte Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 oder 3 darf als Gewerbeberechtigung für das entsprechend der bisherigen Teilberechtigung eingeschränkte Reisebürogewerbe weiter ausgeübt werden.
  12. Absatz 2Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, den Nachweis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß dem bisher geltenden Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 erbracht haben, dürfen Gewerbeanmeldungen auch mit einer Einschränkung erstatten, die einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 entspricht.
    1. Ziffer 31
      (Zu Paragraph 166 :,)
  13. Absatz einsentfällt.
  14. Absatz 2Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der nachstehenden, bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen gemäß der Reisebüroverordnung 1935, Bundesgesetzblatt Nr. 148, berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen zu:
    1. Litera a
      Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2, Litera a, dieser Verordnung die Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen sowie die Vermittlung von Personenbeförderungen durch Verkehrsunternehmen jeder Art;
    2. Litera b
      Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2, Litera b, dieser Verordnung die Vermittlung von Gesellschaftsfahrten;
    3. Litera c
      Inhabern von Konzessionen gemäß Paragraph 2, Litera d, dieser Verordnung die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und die Führung eines Fremdenzimmernachweises.
  15. Absatz 3entfällt.
    1. Ziffer 32
      entfällt.
    2. Ziffer 32 a
      (Elektrotechniker:)
    Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, erlangte Konzessionen für die Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe gelten als Bewilligungen für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker gemäß Paragraph 127, Ziffer 9,
    1. Ziffer 33
      entfällt.
    2. Ziffer 33 a
      entfällt.
    3. Ziffer 34
      (Schädlingsbekämpfung)
    Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen, die eine Zulassung der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorsehen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.
    1. Ziffer 34 a
      entfällt.
    2. Ziffer 34 b
      entfällt.
    3. Ziffer 34 c
      (Ausgleichsvermittler:)
  16. Absatz einsGewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, zur Ausübung des Gewerbes der Ausgleichsvermittler berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden.
  17. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten Ausgleiche (Namen der Schuldner und Gläubiger, Ausgleichssumme, Ausgleichsquote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.
  18. Absatz 3Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die im Absatz 2, genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
  19. Absatz 4Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Absatz 2, genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
  20. Absatz 5Den im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für ihre Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben u. dgl., untersagt. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen ihre Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen Ausgleich nahezulegen, noch dürfen sie ihnen unaufgefordert auf andere Art ihre Tätigkeit anbieten.
  21. Absatz 6Eine Ausnahme vom Verbot des Absatz 5, besteht nur für die Fälle, in denen dem Ausgleichsvermittler hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, daß dieser die Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder ein Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beantragt oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.
  22. Absatz 7Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz und vor Behörden befugt. Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern der von ihnen vertretenen Schuldner ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie als Vertreter dieser Schuldner auftreten.
    1. Ziffer 35
      entfällt.
    2. Ziffer 36
      entfällt.
    3. Ziffer 36 a
      entfällt.
    4. Ziffer 37
      entfällt.
    5. Ziffer 38
      entfällt.
    6. Ziffer 39
      Wenn Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung verweisen, sind für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften, sofern keine Übertretung gemäß Paragraphen 366 bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im Paragraph 368, Ziffer 14, vorgesehenen Strafen zu verhängen.
    7. Ziffer 40
      entfällt.
    8. Ziffer 41
      (Zu Paragraph 287, Absatz 3 :,)
  23. Absatz einsBis zur Erlassung der im Paragraph 287, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten werden dürfen, ist das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben auf Märkten verboten.
  24. Absatz 2Wer das Verbot gemäß Absatz eins, übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S zu ahnden ist.
    1. Ziffer 42
      (Zu Paragraph 351 :,)
    Ist eine Tätigkeit, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, an eine Konzession gebunden war, neu in die Gruppe der gebundenen Gewerbe eingestuft worden und ist der Befähigungsnachweis auf Grund des Paragraph 376, Ziffer 4, Absatz 3, durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu erbringen, so ist bis zur Erlassung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das betreffende gebundene Gewerbe die Prüfung von einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist. Im übrigen gilt Paragraph 351, Absatz 2 bis 4.
    1. Ziffer 43
      entfällt.
    2. Ziffer 44
  25. Absatz einsDen zur Ausübung des Mechanikergewerbes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 berechtigten Gewerbetreibenden stehen weiterhin die Befugnisse gemäß Paragraph eins b, Absatz 4, der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu.
  26. Absatz 2Den Getreidemüllern (Paragraph 124, Ziffer 9,) steht weiterhin die Befugnis gemäß Paragraph eins b, Absatz 5, der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu.
    1. Ziffer 45
      entfällt.
    2. Ziffer 46
  27. Absatz einsBis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,, bleibt Paragraph 96 e, Absatz 4, der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung weiterhin aufrecht.
  28. Absatz 2Wer die gemäß Absatz eins, aufrechterhaltene Bestimmung nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S zu ahnden ist.

        47.

  1. Absatz einsBis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen bleiben die Paragraphen 72,, 73 und 76 bis 78e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung aufrecht.
  2. Absatz 2Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen
    1. Litera a
      der Paragraphen 78 bis 78b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung,
    2. Litera b
      entfällt.
    3. Litera c
      entfällt.
    4. Litera d
      entfällt.
    zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz 2, ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden.
  4. Absatz 4Auf die gemäß Absatz 3, verhängten Geldstrafen ist Paragraph 372, Absatz eins, nicht anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 103/1924, BGBl. Nr. 59/1965, RGBl. I S. 270/1938, RGBl. I S. 656/1939, BGBl. Nr. 179/1957, RGBl. Nr. 193/1893, BGBl. Nr. 148/1935, Altstoff, Antiquitätengegenständehandel, Hochbau, Steinmetzmeistergewerbe, Lüftungsbereitungsanlage, Zentralheizungsbereitungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12089014

Alte Dokumentnummer

N5199715523A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P376/NOR12089014