Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 359c, Fassung vom 31.08.1998

Gewerbeordnung 1994 § 359c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 359c

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 359 c,

Wird ein Genehmigungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082628

Alte Dokumentnummer

N5199434890J