Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 23a, Fassung vom 31.12.1997

Gewerbeordnung 1994 § 23a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungsteil Ausbilderprüfung

Paragraph 23 a, (1) Bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, ist auch die Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.

  1. Absatz 2Für Personen, die
    1. Ziffer eins
      bereits die Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Absatz eins, fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden oder einen Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 g, des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine gemäß Paragraph 29 h, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß Paragraph 29 h, des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oder
    2. Ziffer 2
      unter die Übergangsbestimmung des Art. römisch III Ziffer eins, Absatz eins, der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, fallen und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Absatz eins, angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.
  2. Absatz 3Bei Gewerben, für die in der gemäß Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, festzulegen, daß abweichend vom Absatz eins, der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, für diese Gewerbe entfallen kann.

Schlagworte

BGBl. Nr. 232/1978

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088878

Alte Dokumentnummer

N5199715386A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P23a/NOR12088878