Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 23, Fassung vom 31.12.1997

Gewerbeordnung 1994 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Unternehmerprüfung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.
  2. Absatz 2Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder einer Studienrichtung einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden, oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder
    3. Ziffer 3
      eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Schulen und Studienrichtungen zu bestimmen, deren erfolgreicher Besuch die entsprechenden Kenntnisse vermittelt. Ob und inwieweit das Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung nach diesem Absatz genannten inländischen Bildungseinrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.
  4. Absatz 4Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.
  5. Absatz 5Das Antreten zur Unternehmerprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzungen gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088877

Alte Dokumentnummer

N5199715385A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P23/NOR12088877