Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 21, Fassung vom 31.12.1997

Gewerbeordnung 1994 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsNur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.
  2. Absatz 2Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber, Pächter oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das betreffende Handwerk vewendet Anmerkung, richtig: verwendet) werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082271

Alte Dokumentnummer

N5199434533J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P21/NOR12082271