(1)Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (§ 94 Z 2) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke mit Ausnahme des Verlegens von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen, Tapeten und Wandbespannungen sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes.Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (Paragraph 94, Ziffer 2,) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke mit Ausnahme des Verlegens von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen, Tapeten und Wandbespannungen sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes.