Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 82a, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 82a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82a

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 82 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik (Absatz 2,) jene Anlagen näher zu bezeichnen, in denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen (Absatz 3,) besteht (gefahrengeneigte Anlagen), und die den Inhaber der Anlage in bezug auf Störfälle treffenden Verpflichtungen näher festzulegen; insbesondere sind nähere Bestimmungen über Art, Aufbau, Führung und Fortschreibung der Sicherheitsanalyse und des auf diese gestützten Planes für betriebsspezifische Maßnahmen zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen (Maßnahmenplanes) einschließlich deren jeweiliger Übermittlung an die Behörde sowie über Art und Umfang der Meldepflicht bei Eintritt des Störfalles zu erlassen.
  2. Absatz 2Der Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Stand der Technik (Paragraph 71 a,) für Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen und für Maßnahmen zur Begrenzung oder Beseitigung der die Sicherheit beeinträchtigenden Auswirkungen von Störfällen.
  3. Absatz 3Ein Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Abweichen von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage, durch das, ausgehend von einem die Gefahrengeneigtheit der Anlage begründenden Anlagenteil, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von nicht zur Vermeidung oder Abwehr dieser Gefahr verpflichteten Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für fremdes Eigentum oder die Umwelt herbeigeführt werden kann.
  4. Absatz 4Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat jene Vorkehrungen zu treffen, die nach den die Anlage betreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins und nach den im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind, um Störfälle zu vermeiden und Auswirkungen von Störfällen zu begrenzen oder zu beseitigen; insbesondere sind eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan zu erstellen, fortzuschreiben und der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde in der ursprünglichen und in der fortgeschriebenen Fassung zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat einen Störfall der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
  6. Absatz 6Gefahrengeneigte Anlagen sind von den Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sowie von den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen periodisch binnen angemessener, drei Jahre nicht übersteigender Frist sowie unverzüglich nach Eintritt eines Störfalls zu überprüfen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht und ob die vom Inhaber der Anlage getroffenen Vorkehrungen (Absatz 4,), insbesondere die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan, dem zur Zeit der Überprüfung gegebenen Stand der Sicherheitstechnik und für die Beurteilung von gefahrengeneigten Anlagen wesentlichen neuen Erkenntnissen entsprechen.
  7. Absatz 7Die zur Genehmigung der gefahrengeneigten Anlage zuständige Behörde hat jener Behörde, der die Information der von einem Störfall in dieser Anlage möglicherweise betroffenen Bevölkerung über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Störfällen gesetzlich aufgetragen ist, zur Wahrnehmung dieser Informationspflicht die für die Anlage bestehenden Unterlagen gemäß Absatz 4, letzter Teilsatz (Sicherheitsanalyse, Maßnahmenplan) und die die Anlage betreffenden Störfallanzeigen gemäß Absatz 5, zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082344

Alte Dokumentnummer

N5199434606J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P82a/NOR12082344