(1)Absatz einsAnlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn
nur der Genehmigungswerber gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat oder
die Anlage vom Landeshauptmann genehmigt wurde
und die Auflagen des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Das Recht zum Errichten und Betreiben gemäß Z 2 endigt spätestens drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Z 2 gilt nicht, wenn das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat.und die Auflagen des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Das Recht zum Errichten und Betreiben gemäß Ziffer 2, endigt spätestens drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Ziffer 2, gilt nicht, wenn das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat.