Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 78, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 78,
  1. Absatz einsAnlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      nur der Genehmigungswerber gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat oder
    2. Ziffer 2
      die Anlage vom Landeshauptmann genehmigt wurde
    und die Auflagen des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Das Recht zum Errichten und Betreiben gemäß Ziffer 2, endigt spätestens drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Ziffer 2, gilt nicht, wenn das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat.
  2. Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
  3. Absatz 3Die Behörde kann bei der Genehmigung von Rohrleitungsanlagen, mit denen brennbare Gase mit einem den atmosphärischen Druck um mehr als 1 bar übersteigenden Betriebsdruck oder Erdöl oder flüssige Erdölprodukte befördert werden, im Genehmigungsbescheid auch den Abschluß und den Fortbestand einer Haftpflichtversicherung vorschreiben, wenn der Ersatz für Schädigungen, die im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Betriebes solcher Anlagen möglich sind, in anderer Weise nicht gesichert ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die der Verteilung von brennbaren Gasen, Erdöl oder Erdölprodukten innerhalb von Gebäuden oder abgegrenzten Grundstücken dienen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082337

Alte Dokumentnummer

N5199434599J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P78/NOR12082337