Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 55, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen auf Waren

Aufsuchen von Personen, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen

Paragraph 55,
  1. Absatz einsGewerbetreibende, die zum Verkauf von Waren berechtigt sind, und Handelsagenten sowie ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) dürfen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Waren, die diese Personen für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, zu sammeln. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) müssen amtliche Legitimationen (Paragraph 62,) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Die Bevollmächtigten müssen Angestellte des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.
  2. Absatz 2Beim Aufsuchen gemäß Absatz eins, dürfen keine Waren zum Verkauf, sondern nur Muster mitgeführt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Waren, die ihrem Wesen nach einen Verkauf nach Muster nicht gestatten.
  3. Absatz 3Beim Aufsuchen von Personen im Sinne des Absatz eins,, die ständige Kunden des zum Aufsuchen von Bestellungen gemäß Absatz eins, berechtigten Gewerbetreibenden sind, dürfen Waren, die diese Kunden für ihren Geschäftsbetrieb benötigen und regelmäßig beziehen, mitgeführt und auch schon bei der Entgegennahme der Bestellung ausgefolgt werden. In diesen Fällen besteht keine Legitimationspflicht gemäß Absatz eins und die Bevollmächtigten müssen nicht Angestellte, doch müssen sie Arbeitnehmer des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082310

Alte Dokumentnummer

N5199434572J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P55/NOR12082310