(1)Absatz einsGewerbetreibende, die Handwerke oder gebundene Gewerbe ausüben, dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gewerbliche Tätigkeiten, die den Gegenstand eines Handwerks oder eines gebundenen Gewerbes darstellen, in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt; sie haben hiefür einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich im Betrieb zu beschäftigen (integrierter Betrieb). Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht, auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung (§ 23) nicht abgelegt hat. Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die besonderen Voraussetzungen der §§ 108 und 109 und für das Bestattergewerbe die besondere Voraussetzung des § 131.Gewerbetreibende, die Handwerke oder gebundene Gewerbe ausüben, dürfen, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gewerbliche Tätigkeiten, die den Gegenstand eines Handwerks oder eines gebundenen Gewerbes darstellen, in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt; sie haben hiefür einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich im Betrieb zu beschäftigen (integrierter Betrieb). Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht, auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung (Paragraph 23,) nicht abgelegt hat. Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die besonderen Voraussetzungen der Paragraphen 108 und 109 und für das Bestattergewerbe die besondere Voraussetzung des Paragraph 131,