Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 37, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Integrierte Betriebe

Paragraph 37,
  1. Absatz einsGewerbetreibende, die Handwerke oder gebundene Gewerbe ausüben, dürfen, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gewerbliche Tätigkeiten, die den Gegenstand eines Handwerks oder eines gebundenen Gewerbes darstellen, in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt; sie haben hiefür einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich im Betrieb zu beschäftigen (integrierter Betrieb). Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht, auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung (Paragraph 23,) nicht abgelegt hat. Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die besonderen Voraussetzungen der Paragraphen 108 und 109 und für das Bestattergewerbe die besondere Voraussetzung des Paragraph 131,
  2. Absatz 2Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird für jede Betriebsstätte durch die bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz 2,) erstattete Anzeige der Führung des integrierten Betriebes und der Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers im Sinne des Absatz eins, begründet. Bei Anzeigen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe und das Bestattergewerbe gelten auch die besonderen Verfahrensbestimmungen des Paragraph 116, bzw. des Paragraph 134, sinngemäß.
  3. Absatz 3Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen des Absatz eins, entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). Die Bezirksverwaltungsbehörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
  4. Absatz 4Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 124, Ziffer 19,) und die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (Paragraph 127,) dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden.
  5. Absatz 5Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Gewerbeinhaber mindestens dreimal wegen Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes, das Gegenstand des integrierten Betriebes ist, regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand dieses Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
    2. Ziffer 2
      der Charakter eines integrierten Betriebes im Rahmen des Gesamtbetriebes nicht mehr gegeben ist oder
    3. Ziffer 3
      der Gewerbeinhaber einen integrierten Betrieb, dessen befähigter Arbeitnehmer ausgeschieden ist, fortführt, ohne daß ein neuer befähigter Arbeitnehmer gemäß Absatz 3, bestellt wurde oder
    4. Ziffer 4
      wenn der integrierte Betrieb während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft für den integrierten Betrieb mehr als zwei Jahre im Rückstand ist; von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.
  6. Absatz 6Für die Entziehung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, gilt Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 sinngemäß.
  7. Absatz 7Vor der Entziehung sind die für den integrierten Betrieb und den diesem zugrunde liegenden Betrieb zuständigen Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082290

Alte Dokumentnummer

N5199434552J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P37/NOR12082290