Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 369, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 369

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 369

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

26.02.2007

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 369,

Die Strafe des Verfalles von Waren, Eintrittskarten einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten für Theater, Konzerte, Veranstaltungen uä., Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG) kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, oder nach Paragraph 367, Ziffer 15,, 16, 17, 18, 19 oder 20 im Zusammenhang stehen; bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 15, kann auch der Verfall des Automaten, mittels dessen die Gewerbeausübung erfolgte, ausgesprochen werden. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082642

Alte Dokumentnummer

N5199434904J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P369/NOR12082642