Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 354, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 354

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 354

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 354,

Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (Paragraphen 333,, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde nach Durchführung der Augenscheinsverhandlung (Paragraph 356, Absatz eins,) mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) genehmigen. Gegen diese Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082620

Alte Dokumentnummer

N5199434882J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P354/NOR12082620