Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 33, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rechte der Erzeuger

Paragraph 33,

Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung berechtigt sind, stehen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, insbesondere folgende Rechte zu:

  1. Ziffer eins
    Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;
  2. Ziffer 2
    alle jene Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten vorzunehmen, die dazu dienen, ihre Erzeugnisse absatzfähig zu machen;
  3. Ziffer 3
    Gesamtaufträge auf die Herstellung eines Erzeugnisses zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil der Arbeiten ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie die ihnen nicht zustehenden Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;
  4. Ziffer 4
    die dem marktmäßigen Verkauf ihrer Erzeugnisse dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten und sonstigen Hilfsmittel, soweit sie handelsüblich sind, herzustellen und zu bedrucken;
  5. Ziffer 5
    das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und Plastikwaren, Kunstharzgegenständen sowie von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten, Briefumschlägen und sonstigen Hilfsmitteln im Sinne der Ziffer 4,, soweit es sich bei allen diesen Waren um eigene Erzeugnisse handelt; desgleichen dürfen die im Rahmen des Rechtes der Erzeuger gemäß Ziffer 6, zugekauften derartigen Waren bedruckt werden;
  6. Ziffer 6
    neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder den Verkauf dieser Erzeugnisse und dieses Zubehörs, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt;
  7. Ziffer 7
    Waren eigener Erzeugung sowie unter der Voraussetzung, daß der Charakter als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt, auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu vermieten;
  8. Ziffer 8
    die ausschließlich zur Herstellung ihrer eigenen Erzeugnisse bestimmten Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen selbst anzufertigen;
  9. Ziffer 9
    die Montage, Aufstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen im Rahmen ihrer Berechtigung;
  10. Ziffer 10
    der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. der Erzeugnisse enthalten;
  11. Ziffer 11
    die Rücknahme von Gegenständen oder Gütern, zu deren Herstellung sie befugt sind, sowie von deren Verpackungen und Umhüllungen;
  12. Ziffer 12
    die Verwertung von Abfällen (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) sowie das hiefür erforderliche Sammeln von Abfällen, sofern der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt.

Schlagworte

Strickware, Gummiware

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082286

Alte Dokumentnummer

N5199434548J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P33/NOR12082286