Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 30, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz einsGewerbetreibende, die ein Handwerk ausüben und hiefür den Befähigungsnachweis erbracht haben oder denen hiefür eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, gegründete Nachsicht erteilt wurde, dürfen auch Leistungen verwandter Handwerke erbringen, sofern hiedurch der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt. Weiters dürfen sie auch den Handel mit den für das betreffende Handwerk oder für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei der Ausübung dieser Handwerke regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden, ausüben, sofern der Charakter der gewerblichen Tätigkeiten als Handwerk erhalten bleibt.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Personen, denen die Nachsicht mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Handwerks erteilt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082282

Alte Dokumentnummer

N5199434544J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P30/NOR12082282