8. Bestimmungen für einzelne in der Form eines Industriebetriebes ausgeübte Gewerbe
§ 285.Paragraph 285,
Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 59, 60 oder 61 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 97, § 100 oder § 103 zu. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 94, Ziffer 59,, 60 oder 61 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß Paragraph 97,, Paragraph 100, oder Paragraph 103, zu.