Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 216, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 216

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 216

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Drogisten

Paragraph 216,
  1. Absatz einsDer Bewilligungspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, ausüben, sind berechtigt, die im Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Präparate und Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt.
  3. Absatz 3Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, auf Grund einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung ausüben, sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren, mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial, mit kosmetischen Mitteln, mit Verzehrprodukten und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.
  4. Absatz 4Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, auf Grund einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung ausüben, sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt.
  5. Absatz 5Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz 3 und 4 muß der Charakter des Betriebes als Drogistengewerbebetrieb gewahrt bleiben; bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz 4, dürfen überdies keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1967, Materialware, Fruchtsaft

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082479

Alte Dokumentnummer

N5199434741J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P216/NOR12082479