Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 202, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 202

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 202

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Baumeister

Paragraph 202,
  1. Absatz einsDer Baumeister ist berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
    2. Ziffer 2
      Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
    3. Ziffer 3
      Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Paragraph 201, Absatz 4 und des Absatz 2, dieses Paragraphen auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.
  2. Absatz 2Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten des Betonwaren- und Kunststeinerzeuger- und Terrazzomacherhandwerks, des Schwarzdeckergewerbes, der Estrichhersteller, der Steinholzleger, des Handwerks der Gärtner, des Stukkateure- und Trockenausbauerhandwerks sowie des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Tätigkeiten der Estrichhersteller und der Trockenausbauer darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenden Gewerben (Paragraphen 94,, 124 und 127) handelt, hat er sich unbeschadet des Paragraph 201, Absatz 4, zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
  3. Absatz 3Der Baumeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.
  4. Absatz 4Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

Schlagworte

Betonwarenerzeuger, Stukkateurhandwerk, Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer, Hochbau

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082465

Alte Dokumentnummer

N5199434727J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P202/NOR12082465