(2)Absatz 2Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten des Betonwaren- und Kunststeinerzeuger- und Terrazzomacherhandwerks, des Schwarzdeckergewerbes, der Estrichhersteller, der Steinholzleger, des Handwerks der Gärtner, des Stukkateure- und Trockenausbauerhandwerks sowie des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Tätigkeiten der Estrichhersteller und der Trockenausbauer darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenden Gewerben (§§ 94, 124 und 127) handelt, hat er sich unbeschadet des § 201 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten des Betonwaren- und Kunststeinerzeuger- und Terrazzomacherhandwerks, des Schwarzdeckergewerbes, der Estrichhersteller, der Steinholzleger, des Handwerks der Gärtner, des Stukkateure- und Trockenausbauerhandwerks sowie des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Tätigkeiten der Estrichhersteller und der Trockenausbauer darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenden Gewerben (Paragraphen 94,, 124 und 127) handelt, hat er sich unbeschadet des Paragraph 201, Absatz 4, zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.