Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 168, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 168

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 168

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Reisebetreuer

Paragraph 168, (1) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Paragraph 166, Absatz 4, Ziffer eins, betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß Paragraph 166, Absatz 4, Ziffer eins, dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 3, auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.

  1. Absatz 2Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, daß der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, so ist auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer im Sinne des Absatz eins, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088832

Alte Dokumentnummer

N5199715121A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P168/NOR12088832