Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 163
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Teiltätigkeiten
§ 163.Paragraph 163,
Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des § 162 ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich: Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des Paragraph 162, ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich:
Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082426
Alte Dokumentnummer
N5199434688J