Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 156, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 156

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Handelsagenten

Paragraph 156,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 124, Ziffer 10,) bedarf es unbeschadet der Rechte der Händler gemäß Paragraph 34, Absatz 4 und 5 für das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer ständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Der Handelsagent ist auch zum Vermitteln oder zum Abschließen von Rechtsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung über Arbeiten berechtigt, wenn diese Vermittlung oder dieses Abschließen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vermitteln oder Abschließen eines Warenhandelsgeschäftes im Sinne des Absatz eins, steht.
  3. Absatz 3Der Handelsagent ist berechtigt, Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten benötigen, aufzusuchen, um Bestellungen auf diese Waren zu sammeln. Das Aufsuchen von Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins,) zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen ist hingegen verboten.
  4. Absatz 4Der Handelsagent darf beim Aufsuchen von Personen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen nur Warenmuster mit sich führen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082419

Alte Dokumentnummer

N5199434681J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P156/NOR12082419