Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 155, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 155

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 155

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 155,
  1. Absatz einsWer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Rechtsvorschriften erfolgreich abgelegt und eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit zurückgelegt hat, erbringt den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.
  2. Absatz 2Die mindestens dreijährige befugte Ausübung eines gebundenen Gewerbes, für die der Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung nicht vorgeschrieben ist, wird als Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe anerkannt.
  3. Absatz 3Wer eine Tätigkeit, die einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.
  4. Absatz 4Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Absatz 3,, 7 oder 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch drei Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.
  5. Absatz 5Personen, die
    1. Ziffer eins
      als vertretungsbefugte Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
    3. Ziffer 3
      als Mitarbeiter einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person, denen ein maßgebender Einfluß auf den Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person zusteht, oder
    4. Ziffer 4
      als Prokuristen
    drei Jahre überwiegend kaufmännisch tätig waren, erbringen den Befähigungsnachweis für Handelsgewerbe.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 124, Ziffer 10,).
  7. Absatz 7Wer gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, bei der auch kaufmännische Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Fachgebiet, das Gegenstand der Meisterprüfung war, einschlägigen Waren nach.
  8. Absatz 8Personen, die mindestens drei Jahre lang selbständig oder als Betriebsführer auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, weisen die Befähigung zum Handel mit den für den Zweig der Land- und Forstwirtschaft, in dem sie ihre Tätigkeit ausgeübt haben, einschlägigen Waren nach.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082418

Alte Dokumentnummer

N5199434680J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P155/NOR12082418