(4)Absatz 4Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 3, 7 oder 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch drei Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Absatz 3,, 7 oder 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch drei Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.