Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 154, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 154

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe

Paragraph 154,
  1. Absatz einsDer Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 124, Ziffer 10,) und ein Handelsgewerbe (Paragraph 124, Ziffer 11,) ist zu erbringen durch
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes
      oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf
        und
      2. Litera b
        über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit
      oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluß des Handelsassistentenlehrganges am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft
        und
      2. Litera b
        über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit
      oder
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt,
        und
      2. Litera b
        über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit,
      oder
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse
      1. Litera a
        über den erfolgreichen Besuch einer nicht in Ziffer eins, angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, oder 4 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule
        und
      2. Litera b
        über eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden in dem von ihm ausgeübten Handwerk oder gebundenen Gewerbe (Paragraphen 124 und 127) gilt als kaufmännische Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082417

Alte Dokumentnummer

N5199434679J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P154/NOR12082417