Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 133, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

Paragraph 133,
  1. Absatz einsDas Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Bestattergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.
  2. Absatz 2Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Absatz eins, zulässigen Aufsuchens gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082396

Alte Dokumentnummer

N5199434658J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P133/NOR12082396