Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 132
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Höchsttarife
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat durch Verordnung Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.
(2)Absatz 2Vor Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Fachgruppe Bestattung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.
(3)Absatz 3Der Gewerbetreibende hat den geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082395
Alte Dokumentnummer
N5199434657J