(2)Absatz 2,Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist.Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Absatz eins, ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist.