Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 131, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 131

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzung

Paragraph 131,
  1. Absatz einsDas Gewerbe der Bestatter darf nur ausgeübt werden, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung vorliegt. Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
  2. Absatz 2Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Absatz eins, ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist.
  3. Absatz 3Die Voraussetzung des Absatz eins, entfällt in den Fällen des Überganges eines Unternehmens an Deszendenten des Gewerbeinhabers durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082394

Alte Dokumentnummer

N5199434656J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P131/NOR12082394