Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 131
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Voraussetzung
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz einsDas Gewerbe der Bestatter darf nur ausgeübt werden, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung vorliegt. Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
(2)Absatz 2Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist.Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Absatz eins, ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist.
(3)Absatz 3Die Voraussetzung des Abs. 1 entfällt in den Fällen des Überganges eines Unternehmens an Deszendenten des Gewerbeinhabers durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege.Die Voraussetzung des Absatz eins, entfällt in den Fällen des Überganges eines Unternehmens an Deszendenten des Gewerbeinhabers durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082394
Alte Dokumentnummer
N5199434656J