Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 114, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Wechsel des Rauchfangkehrers

Paragraph 114,

Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082377

Alte Dokumentnummer

N5199434639J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P114/NOR12082377