Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 103, Fassung vom 30.06.1997

Gewerbeordnung 1994 § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Konditoren

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDen Konditoren (Paragraph 94, Ziffer 60,) steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen Konditorwaren einschließlich Speiseeis zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Erzeugung von Lebzelten und Salzknabberwaren berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082366

Alte Dokumentnummer

N5199434628J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P103/NOR12082366