Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 373c, Fassung vom 30.06.1996

Gewerbeordnung 1994 § 373c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373c

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 373 c,
  1. Absatz einsDie Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei auch zu erteilen, wenn dieser die in einer Verordnung gemäß Absatz 4 bis 6 festgelegten Nachsichtsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
  2. Absatz 2Durch die Verordnungen gemäß Absatz 4 bis 6 werden die Anerkennungsregelungen der auf Grund des EWR-Abkommens geltenden Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der durch das EWR-Abkommen rezipierten Fassung, soweit von diesen in diesem Bundesgesetz geregelte Tätigkeiten erfaßt sind, umgesetzt. Die genannten Anerkennungsregelungen sind in den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Richtlinien enthalten.
  3. Absatz 3Das Vorliegen der Nachsichtsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
    1. Litera a
      Zeugnis über eine einschlägige fachliche selbständige Tätigkeit,
    2. Litera b
      Zeugnis über eine einschlägige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung,
    3. Litera c
      Zeugnis über eine einschlägige fachliche unselbständige Tätigkeit anderer Art,
    4. Litera d
      Zeugnis über eine einschlägige Ausbildung,
    5. Litera e
      Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Absatz 3, bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises für bestimmte Gewerbe nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer vorgesehenen einschlägigen fachlichen Tätigkeit (Absatz 3, Litera a bis c) festzulegen.
  5. Absatz 5In einer Verordnung gemäß Absatz 4, kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien hinsichtlich der im Absatz 3, Litera a bis c genannten fachlichen Tätigkeiten auch bestimmt werden, daß diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Nachsichtswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragstellung auf Nachsichtserteilung ausgeübt hat. Weiters kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien festgelegt werden, daß Tätigkeiten gemäß Absatz 3, Litera a bis c nur insoweit anzurechnen sind, als der Nachsichtswerber diese nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat.
  6. Absatz 6In einer Verordnung gemäß Absatz 4, kann die Erteilung der Nachsicht nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien davon abhängig gemacht werden, daß der Nachsichtswerber die Übereinstimmung der von ihm ausgeübten fachlichen Tätigkeit (Absatz 3, Litera a bis c) mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Nachsichtserteilung beantragt wird, nachweist.
  7. Absatz 7Für Nachsichtserteilungen gemäß Absatz eins, ist der Landeshauptmann zuständig.

Schlagworte

Eignungsnachweis

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082649

Alte Dokumentnummer

N5199434911J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P373c/NOR12082649