Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 366, Fassung vom 30.06.1996

Gewerbeordnung 1994 § 366

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 366

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch fünf. Hauptstück

Strafbestimmungen

Paragraph 366,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
    2. Ziffer 2
      eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
    3. Ziffer 3
      eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81,);
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 71, Absatz eins, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
    5. Ziffer 5
      eine Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß Paragraph 71, Absatz 6, anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß Paragraph 71, Absatz 4, erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen und auch keine Genehmigung gemäß Paragraph 71, Absatz 7, vorliegt;
    6. Ziffer 6
      die Hinweispflicht gemäß Paragraph 71, Absatz 8, verletzt.
  2. Absatz 2Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082638

Alte Dokumentnummer

N5199434900J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P366/NOR12082638