(1)Absatz einsDie Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle gemäß § 360 gesetzten Maßnahmen und alle gemäß § 366 Abs. 1 Z 5 bis 7 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71 entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen.Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle gemäß Paragraph 360, gesetzten Maßnahmen und alle gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen.