Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 84g, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 84g

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84g

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht

Paragraph 84 g,
  1. Absatz einsDer Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; nach einem schweren Unfall muss der Sicherheitsbericht jedenfalls überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.
  2. Absatz 2Bei einer Änderung des Betriebs,
    1. Ziffer eins
      aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,
    2. Ziffer 2
      die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder
    3. Ziffer 3
      die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,
    hat der Betriebsinhaber die Mitteilung im Sinne des Paragraph 84 d,, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.

Im RIS seit

28.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40172615

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84g/NOR40172615