Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 50, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 50

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

14.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

d) Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten

Paragraph 50,
  1. Absatz einsGewerbetreibende dürfen insbesondere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes
    1. Ziffer eins
      Waren, Roh- und Hilfsstoffe und Betriebsmittel überall einkaufen und einsammeln;
    2. Ziffer 2
      Waren auf Bestellung überallhin liefern;
    3. Ziffer 3
      bestellte Arbeiten überall verrichten;
    4. Ziffer 4
      Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden können, überall verrichten;
    5. Ziffer 5
      nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 62 Personen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen aufsuchen und Bestellungen entgegennehmen, in den Fällen des Paragraph 55, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, die dort bezeichneten Waren auch schon bei der Entgegennahme der Bestellung ausfolgen;
    6. Ziffer 6
      Waren für andere als Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins,) in geschlossenen Räumlichkeiten ausstellen, verkaufen oder Bestellungen entgegennehmen, wenn nur mittels an bestimmte Personen gerichteter Einladungen zum Besuch der Ausstellung aufgefordert wird;
    7. Ziffer 7
      auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen nach Maßgabe der Paragraphen 286, ff. Waren verkaufen und Bestellungen entgegennehmen;
    8. Ziffer 8
      auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen Waren verkaufen, Bestellungen entgegennehmen und Kostproben verabreichen oder ausschenken;
    9. Ziffer 9
      unentgeltlich Kostproben in den zum Verkauf bestimmten Räumen eines anderen Gewerbetreibenden verabreichen oder ausschenken, sofern letzterer zum Verkauf der betreffenden Waren berechtigt ist;
    10. Ziffer 10
      bei Festen, sportlichen Veranstaltungen, Landesausstellungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, vorübergehend ausüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus;
    11. Ziffer 11
      vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen u. dgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken.
  2. Absatz 2Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen (ausgenommen Kontaktlinsen), Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, oder wenn es – neben den Fällen des Absatz 2, – wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer der Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig ist. Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
  4. Absatz 4Als Gifte im Sinne des Absatz 2, sowie der Paragraphen 57, Absatz eins,, 104 und 116 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.

Schlagworte

Rohstoff

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40140944

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P50/NOR40140944