Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 373h, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 373h

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373h

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausstellung von Bescheinigungen

Paragraph 373 h,

Die Behörde hat auf Antrag folgende Bescheinigungen auszustellen:

  1. Ziffer eins
    zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit und die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit,
  2. Ziffer 2
    zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR eine Bescheinigung über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt sowie die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40177510

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P373h/NOR40177510