Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 365m, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 365m

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365m

Inkrafttretensdatum

14.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

r) Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Ziel

Paragraph 365 m,

Die Paragraphen 365 m, eins bis 365z dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 73 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 Sitzung 43 („Geldwäsche-RL“) sowie im Sinne der Erwägungsgründe der genannten Richtlinien auch der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch Gewerbetreibende im Sinne des Paragraph 365 m, eins, mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu verhindern.

Schlagworte

Geschäftsadresse, Verwaltungsadresse

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40266353

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365m/NOR40266353